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Lexikon Forderungsmanagement

Überschuldung als Insolvenzgrund / Überschuldungsbilanz
Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 16 InsO). Für eine juristische
Person kann dieser auch die Überschuldung sein (§ 19 InsO). Diese ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Hierüber schafft eine Überschuldungsbilanz Klarheit, die Aktiva und
Passiva gegenüberstellt. Wenn als Ergebnis eine Überschuldung ermittelt wird, müssen in einer Prognose die
Weiterführungschancen bewertet werden. Fällt das Ergebnis negativ aus, liegt eine die Insolvenz
begründende Überschuldung vor. Wenn dagegen eine positive Prognose gegeben werden kann, muss eine zweite Bilanz
aufgestellt werden, die insbesondere die Fortführungswerte in die Analyse einbezieht. Auch wenn diese eine
Überschuldung ermittelt, liegt der Tatbestand der Überschuldung als Eröffnungsgrund vor. 
Überweisung
Mit einer Überweisung gibt der Kunde seinem Kreditinstitut den Auftrag, für ihn eine Zahlung durchzuführen. Das
Institut bucht hierbei den zu zahlenden Betrag vom Konto des Auftraggebers ab und überweist den Geldwert auf das
angegebene Konto des Empfängers. Dieser kann auch Kunde eines anderen Kreditinstituts sein.
Benutzt wird bei diesem Vorgang ein vorgedrucktes Überweisungsformular. Folgende Eintragungen sind bei diesem
Vorgang nötig:
- Überweisungsbetrag
- Name des Empfänger
- Kontonummer des Empfängers
- Kreditinstitut
- Bankleitzahl
- Verwendungszweck
- Name des Auftraggebers
- Kontonummer des Auftraggebers
- Unterschrift des Auftraggebers
Via Homebanking oder SB-Banking kann ein Bankkunde die Überweisung auch online und damit papierlos vornehmen. Über
seinen Monitor füllt er das Formular aus, wobei er seinen Auftrag über seine Geheimnummer
bestätigt. 
Überweisungsgesetz
In 1999 trat in Deutschland der erste Teil des Überweisungsgesetzes in Kraft. Es betrifft zunächst nur Überweisungen
in Länder der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ab 2002 gilt das Gesetz auch für inländische Überweisungen und
den Transfer in Drittstaaten.
Einige der wichtigsten Details: Für Banküberweisungen wird mit dem Überweisungsgesetz ein eigenes Vertragsverhältnis
geschaffen. Es bestehen nunmehr Haftungsregelungen für das mit dem Zahlungsvorgang beauftragte Kreditinstitut. Geregelt
werden vielfältige Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Hinzu kommt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für
Kundenbeschwerden bei der Deutschen Bundesbank.
Ziel des neuen Gesetzes ist die Schaffung von Transparenz für einen Kunden bei den mit einer Überweisung
zusammenhängenden Vorgängen und den anfallenden Kosten. Kreditinstitute müssen zusätzlich über die Ausführungsfristen,
Wertstellungszeitpunkte und Referenzkurse der Überweisung informieren.
Ein Kreditinstitut schuldet die Herbeiführung eines konkreten Leistungserfolgs in Form einer Gutschrift des
Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto.
Die Gutschrift muss
- innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums binnen fünf Bankgeschäftstagen,
- bei inländischen Überweisungen innerhalb von drei Tagen,
- bei institutsinternen Überweisungen innerhalb von einem Tag (Haupt- und Zweigstelle) oder
- zwei Bankgeschäftstagen (bei sonstigen institutsinternen Überweisungen)
erfolgen.
Wenn eine Bank diese Fristen, die verschuldensunabhängig bewertet werden, nicht einhält, muss sie den
Überweisungsbetrag mit fünf Prozent über dem Basiszins verzinsen. Bei längeren Fristen fallen deutlich höhere
Strafgebühren an.
Nach neuer Gesetzgebung darf die Bank bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen einen
Überweisungsauftrag kündigen. Bei einer Kundeninsolvenz oder wenn die Kreditlinie wegen Kündigung nicht ausreicht, kann
eine Bank auch nach Beginn der Ausführungsfrist die Überweisung ablehnen.
Ein Kunde konnte bisher einen Überweisungsauftrag bis zur endgültigen Gutschrift auf dem Empfängerkonto widerrufen.
Er kann nunmehr nach Ausführung der Überweisung den Widerruf nur noch bis zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem der
Überweisungsbetrag der Empfängerbank zur Gutschrift zur Verfügung gestellt wird. Bei Datenträgeraustausch gelten
teilweise kürzere Fristen.
Der Interbankenverkehr wird durch den Zahlungsvertrag (Pflichten der zwischengeschalteten Institute im Verhältnis
zur beauftragten Bank) geregelt.
Die Regelungen zum Girovertrag entsprechen weitestgehend der bisherigen Rechtslage (Geschäftsbesorgungsverhältnis).
Zahlungseingänge sind spätestens am Tag nach dem Eingang bei der Empfängerbank dem Konto gutzuschreiben, es sei denn,
es liegt eine Wertstellungsmitteilung vor. 
Umkehrwechsel
Erläuterungen hierzu unter dem Begriff Scheck-Wechsel-Finanzierung. 
Umsatzrendite
Die Umsatzrentabilität, auch Umsatzrendite genannt, ist ein wichtiger Wert zur Ermittlung der Leistungskraft eines
Unternehmens. Sie ist auch im Forderungsmanagement bei der Beurteilung der Bonität eines Kunden von Bedeutung, setzt
allerdings den Einblick in Bilanzzahlen voraus. Die Kennzahl ergibt sich aus der Beziehung des erzielten Ertrages eines
Jahres zu den Umsatzerlösen. Zur angemessenen Beurteilung der Rendite eines Unternehmens sind Vergleichswerte der
zugehörenden Branche eines Unternehmens, der Größenordnung und der Rechtsform unerlässlich. 
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflichtig sind vorrangig Unternehmer. Ausnahme: so genannte „Kleinunternehmer“. Monatlich oder
vierteljährlich ist dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. 
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Hierunter versteht man eine Kombination von Buchstaben und Zahlen, die Land, Region und Branche erkennen lassen.
Diese ist im Warenverkehr innerhalb der EU sowie gegenüber den USt-Dienststellen des Finanzamts
anzugeben. 
UN-Kaufrecht
(Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
Alternative internationale Bezeichnungen:
- CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods)
- CVIM (Convention des Nations Unies sur les contrats de vente internationale de marchandises)
Wer mit einem Unternehmen im Ausland einen Kaufvertrag schließt, sieht sich vor die Frage gestellt, welches
nationale Recht auf die künftige Vertragsbeziehung Anwendung finden soll. Die Frage ist, ob der ausländische
Geschäftspartner bereit ist, die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts zu akzeptieren. Eine Lösung bietet hier
das UN-Kaufrecht, das die rechtlichen Grundlagen für Kaufverträge international einheitlich regelt.
Das UN-Kaufrecht regelt Warenlieferungsgeschäfte in grenzüberschreitendem Verkehr. Erfasst werden die wichtigsten
Problembereiche des internationalen Warenliefergeschäftes, wobei allerdings nicht alle Rechtsfragen in diesem Sektor
abgedeckt werden. Das Gesetz drängt mit seinen speziellen Normen die jeweiligen einzelnen Rechtsbestimmungen des
Kaufrechts in einem Staat zurück, wenn unterschiedliche Inhalte bestehen. Den Vertragspartnern bleibt es überlassen zu
vereinbaren, in welchem Umfang das UN-Kaufrecht gelten soll.
Weltweit haben mittlerweile fast 60 Staaten das Übereinkommen übernommen. Hierunter zählen vor allem die wichtigsten
Exportpartner der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 26. Mai 1981 in
New York gezeichnet und mit Zustimmungsgesetz vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ratifiziert. Deshalb wird der
deutsche Rechtsanwender im Zweifel auf eine der verbindlichen Fassungen zurückgreifen müssen. Die französische und die
englische Fassung sind verbindliche Fassungen.
Hinweis: Fachbuch: Burghard Piltz: UN-Kaufrecht. Wegweiser für die Praxis. Gestaltung von Export- und
Importverträgen. 3., neubearb. und erw. Aufl. 2001, Economica Verlag, Heidelberg, ISBN:
3–8708-1178–1. 
Unbenannte Versicherung
Informationen s. unter Pauschaldeckung. 
Unbestätigtes Dokumentenakkreditiv
Als unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv beinhaltet dieses Akkreditiv nur eine feststehende Verpflichtung des
akkreditiveröffnenden Kreditinstitutes – je nach Akkreditivart – zur sofortigen oder zur hinausgeschobenen Zahlung,
evtl. auch zur Akzeptleistung oder andere zur Zahlung führende Leistungen.
Andere Kreditinstitute sind bei diesen Akkreditiven meistens in die Avisierung eingeschaltet, übernehmen allerdings
keine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung, Akzeptleistung etc. gegenüber dem
Akkreditivbegünstigten. 
Uncitral
Die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) ist eine 1966 gegründete Unterorganisation der
UN mit Sitz in Wien. Zu den wichtigsten Zielen gehört die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts. Die
UNCITRAL sammelt die Entscheidungen der nationalen Gerichte (und Schiedsgerichte) zu entsprechenden Übereinkommen und
hält Informationen über solche Entscheidungen im Internet bereit. 
Underwriter
Mit diesem internationalen Begriff werden bevollmächtigte Personen bezeichnet, die im Namen eines Versicherers
Risiken prüfen und bei entsprechend positivem Ergebnis Versicherungsschutz gewähren. 
Und-Konto
Hiermit wird ein gemeinsames Konto mehrerer Personen (Gemeinschaftskonto) bezeichnet, bei dem die (Mit-)
Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Gegensatz hierzu ist das sog. „->Oder-Konto“,
bei dem jeder Mitkontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist. Das Und-Konto wird häufig für Sperrkonten verwendet. Die
an diesem Konto Beteiligten haften grundsätzlich nur für gemeinschaftliche Verpflichtungen. 
Unpfändbare Sachen
Alle unpfändbaren Sachen sind in § 811 ZPO aufgelistet. Zu den wichtigsten unpfändbaren Sachen gehören:
Kleidung, Wäsche, Betten, Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere, die zum Erwerb des Lebensunterhaltes dienenden
Werkzeuge, der pfändungsfreie Teil des Einkommens, künstliche Gliedmaßen und Brillen. 
Urkundenprozess
Hierunter versteht man einen Prozess, bei dem ein Anspruch geltend gemacht wird, der die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat.
Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen müssen durch Urkunden bewiesen werden. Die Klage muss
die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. 
Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis ist ein außenwirtschaftsrechtlicher Ursprungsnachweis, welcher im Zusammenhang mit
Ausfuhrgeschäften in bestimmte Zielländer gefordert wird. Es wird EU-einheitlich in Form einer öffentlichen Urkunde
durch die IHK ausgestellt.
Durch das Ursprungszeugnis wird das Ursprungsland von Waren nachgewiesen. Im internationalen Warenverkehr ist der
Nachweis des Ursprungs erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die
Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. 
Urteil
Es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Entscheidung, für die besondere Formen vorgeschrieben sind. Durch
Urteil wird grundsätzlich nach Beratung über eine Klage entschieden. Die Abfassung eines Urteils erfolgt schriftlich.
Zum Inhalt gehören u. a. der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Im Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und
Sozialgerichtsverfahren enthält das Urteil außerdem eine Rechtsmittelbelehrung. Urteile müssen von den mitwirkenden
Richtern unterschrieben werden. Sie werden im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder einen besonderen
Urteilstermin verkündet. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen in schriftlicher Form. 
US-Accounting
Hiermit wird die in den USA praktizierte Rechnungslegung bezeichnet. Bei dieser steht die Information für den
Eigentümer im Vordergrund. Im Unterschied hierzu hat der Jahresabschluss in Deutschland vorrangig das Ziel, dem
Gläubigerschutz gerecht zu werden.
Die Vorschriften der Rechnungslegung beim US-Accounting werden überwiegend aus Einzelfällen abgeleitet. Die in den
GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) zusammengefassten Regelungen sind nicht für alle US-Unternehmen
rechtlich verpflichtend.
In Deutschland ist mit der Verabschiedung des Kapitalaufnahmeerleichterungs-Gesetzes der erste Schritt zur
Annäherung der Bilanzierung an internationale Standards erfolgt. § 292a HGB ermöglicht es börsennotierten Konzernen,
anstelle eines HGB-Konzernabschlusses befreiend einen Konzernabschluss nach international anerkannten Standards zu
erstellen. Als solche gelten auch die US-GAAP. 
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